Sie haben einem Unternehmen eine Einwilligung in die Nutzung Ihrer E-Mail-Adresse für Werbezwecke erteilt, wenn diese aber vor langer Zeit erteilt wurde kann laut § 7 Abs. 2 Nr. 3 des UWG als eine unzumutbare Belästigung ausgelegt werden.Wenn der Betroffene seit seiner Einverständniserklärung längere Zeit keine Werbung von diesem Unternehmen erhalten hat, verliert die Einwilligung ihre Gültigkeit.

Laut dem Landgericht München erhielt das Unternehmen eine Abmahnung wegen Belästigung. Der Betroffene hatte nie eine Einverständniserklärung abgegeben, daraufhin wurde eine Unterlassungsverfügung gegen das Unternehmen erlassen und diesem wurde ein Ordnungsgeld bis zu 250.000€ oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Das Gericht entschied, auch wenn eine Einwilligung besteht, verliert diese nach anderthalb Jahren ihre Gültigkeit.

In einem verhandelten Fall vor dem Landgericht Berlin wurde entschieden, dass eine Einwilligung, die zwei Jahre lang nicht benutzt wurde, keine Gültigkeit mehr hat.

In der Rechtsprechung ist keine konkrete Gültigkeitsdauer der Einwilligungserklärungen beschrieben.

 

Philipp Herold

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