Bei der Benennung des Datenschutzbeauftragten (DSB) müssen Unternehmen abwägen, ob sie sich für eine interne oder externe Lösung entscheiden. Hierbei sind zahlreiche Aspekte zu berücksichtigen, auch der Kündigungsschutz. Er rückt besonders in den Fokus, sofern über die Benennung eines internen Datenschutzbeauftragten nachgedacht wird.

Für den betroffenen Mitarbeiter, der zum internen DSB benannt werden soll, kann ein erweiterter Kündigungsschutz bestehen. Hierbei ist zwischen zwei Dingen zu unterscheiden:

  • Abberufung
  • Kündigung

Abberufung des internen DSB

Unter Abberufung ist zu verstehen, dass der betroffene Mitarbeiter nicht mehr die Funktion des Datenschutzbeauftragten ausüben soll. Dieser Vorgang wird auch als Widerruf der Benennung zum Datenschutzbeauftragten bezeichnet.

In der Praxis geht die Geschäftsführung oft davon aus, dieser Schritt sei jederzeit möglich. Tatsächlich bringen die gesetzlichen Bestimmungen jedoch erhebliche Einschränkungen mit sich. Weder DSGVO noch BDSG regeln die Abberufung des DSB vollumfänglich, sodass letztlich § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heranzuziehen ist. Demnach kann die Abberufung nur entsprechend den Maßstäben einer fristlosen Kündigung erfolgen – nämlich aus wichtigem Grund (wenn eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist) und unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist.

War die Wahrnehmung der Funktion als DSB Bestandteil der arbeitsvertraglichen Abrede, kann die Abberufung auch nur unter gleichzeitiger Kündigung dieser Abrede erfolgen. Das bedeutet: Die Bestellung lässt sich nicht „einseitig und folgenlos“ widerrufen, sofern sie rechtlich Teil der arbeitsvertraglichen Verpflichtung ist.

Ein Widerruf der Bestellung zum DSB ist also nur möglich, sofern der benannte Mitarbeiter einen wichtigen Grund liefert – etwa bei groben Pflichtverstößen – oder er die Funktion aus freien Stücken niederlegen möchte. Unternehmen sollten deshalb sorgfältig prüfen, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen mit der Abberufung verbunden sein können.

Kündigung des Datenschutzbeauftragten

Ein eigenständiger Sachverhalt ist der Kündigungsschutz in Bezug auf das Arbeitsverhältnis. Das BDSG sichert dem Arbeitnehmer einen Sonderkündigungsschutz zu. Dieser schützt den Arbeitnehmer vor einer ordentlichen Kündigung – und das auch noch ein ganzes Jahr lang, nachdem der Arbeitnehmer von seiner Funktion als interner DSB ausgeschieden ist.

Auch hier gilt: Der interne Datenschutzbeauftragte ist nicht unkündbar. Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB bleibt weiterhin möglich, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Jedoch schützt der Sonderkündigungsschutz vor einer ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, was die unternehmerische Flexibilität deutlich einschränken kann.

Der Kündigungsschutz entfällt allerdings, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines DSB besteht. Unternehmen, die lediglich freiwillig einen internen Datenschutzbeauftragten bestellen, müssen den Sonderkündigungsschutz daher nicht berücksichtigen. Eine ausführliche Übersicht zur Benennungspflicht eines Datenschutzbeauftragten finden Sie ebenfalls auf unserer Website.

Zusätzliche Aspekte bei der internen Benennung

Neben dem Kündigungsschutz spielen bei der Entscheidung für einen internen DSB weitere Faktoren eine Rolle:

  • Interessenkonflikte: Ein interner DSB darf keine Position innehaben, die zu einem Interessenkonflikt führt (z.B. IT-Leitung, Geschäftsführung).
  • Fachkunde und Zuverlässigkeit: Die DSGVO verlangt, dass der Datenschutzbeauftragte über ausreichende datenschutzrechtliche Kenntnisse und Erfahrung verfügt.
  • Ressourcen: Der interne DSB benötigt ausreichend Zeit und Unterstützung, um seine Aufgaben unabhängig und effektiv wahrnehmen zu können.

Diese Anforderungen machen es für viele Unternehmen schwierig, geeignete interne Kandidaten zu finden und dauerhaft zu halten, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Praktische Koordination statt rein rechtlicher Beratung

Gerade in der laufenden Umsetzung des Datenschutzes zeigt sich, dass eine dauerhafte Betreuung über einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten meist praxisnäher und effizienter ist als die ausschließliche Zusammenarbeit mit einem externen Rechtsanwalt. Während der Anwalt in rechtlich komplexen Einzelfällen wertvolle Unterstützung bieten kann, fehlt häufig die Nähe zum operativen Geschäft. Viele Unternehmen profitieren daher davon, zusätzlich einen Datenschutzkoordinator zu benennen, der als zentrale Anlaufstelle dient, Prozesse begleitet und die Kommunikation zwischen Fachabteilungen und dem Datenschutzbeauftragten steuert. Diese Kombination aus strategischer Verantwortung und operativer Unterstützung sorgt für mehr Effizienz und gelebten Datenschutz im Arbeitsalltag.

Fazit

Der Kündigungsschutz, der mit der Benennung eines internen DSB einhergehen kann, ist rechtzeitig zu bedenken. Je nach Konstellation besteht unter Umständen keine Möglichkeit, den Mitarbeiter ohne weiteres von seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter abzuberufen oder ihn gar zu kündigen.

Somit kann die attraktivere Lösung darin bestehen, sich für die Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten zu entscheiden. In diesem Fall wird eine Leistung eingekauft, insbesondere um Know-how zu erlangen und es innerhalb der Organisation praxisgerecht anzuwenden. Es kommt ein Dienstleistungsverhältnis zustande, welches im Vergleich zu einem Arbeitsverhältnis leichter zu beenden ist. Hier finden Sie ergänzende Informationen zum Vergleich zwischen internem und externem DSB.

Als externer Datenschutzbeauftragter stehen wir gerne auch Ihrem Unternehmen zur Seite. Wir sind bundesweit tätig, unter anderem in Leipzig, Hannover und Stuttgart. Mehr darüber, wie wir Sie unterstützen können, erfahren Sie in unserer kostenlosen Erstberatung.

Philipp Herold

Über

Experte für Informationssicherheit, Compliance und Datenschutz. Berät Unternehmen mit präzisen Lösungsansätzen und umfassendem Wissen zum Schutz sensibler Daten und gesetzlicher Anforderungen.

Über uns

Die Herold Unternehmensberatung ist Ihr Partner für Risk Management, Informationssicherheit, Compliance und Datenschutz. Wir unterstützen Sie dabei, die geltenden Anforderungen in den Bereichen Risk Management, Informationssicherheit, Compliance und Datenschutz zu erfüllen.

Mehr über uns erfahren

Teambild Herold Unternehmensberatung

Beitrag teilen