Klingelschilder mit Namen: Die Grenzen der DSGVO

In der vergangenen Woche sorgte die „Klingelschild-Posse“ für große Verunsicherung. Millionen Mieter und vor allem deren Vermieter befürchteten, Namen von Klingelschildern entfernen zu müssen. Anlass war ein Gerichtsurteil aus Österreich, das einige deutsche Unternehmen dazu brachte, gleichziehen zu wollen.

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Gerichtsurteil in Österreich

Es fing alles damit an, dass ein Mieter seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah, weil der Vermieter den Namen des Mieters auf einem Klingelschild anbrachte. Der Mieter zog vor Gericht und berief sich dabei auf die DSGVO. Dort bekam er recht, woraufhin beschlossen wurde, dass die Namensschilder an sämtlichen Gemeindebauten in Wien (dies betrifft mehr als 200.000 Mieter) entfernt bzw. durch Wohnungsnummern ersetzt werden sollen.

Aufgrund dieses Vorfalls beschloss eines der größten Wohnungsbauunternehmen in Deutschland gleichzuziehen und ebenfalls Namensschilder durch Wohnungsnummern zu ersetzen. Weil das Unternehmen seine Entscheidung öffentlich mitteilte, erfuhren auch mehrere Aufsichtsbehörden von diesem Vorhaben. Zugleich wurde die Presse aktiv – insbesondere ein großes Bouldevardblatt sorgte für Verunsicherung.

Schlussendlich führte die Entwicklung dazu, dass sich Andrea Voßhoff zu Wort meldete. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz bezog Stellung zum Thema. Demnach soll das Anbringen von Namen an Klingelschildern keine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen. Als Folge greift die DSGVO nicht, wodurch kein Bedarf besteht, die Klingelschilder zu ersetzen.

Im Zweifelsfall erst Rat einholen

Zugleich wies Voßhoff darauf hin, dass sich Unternehmen im Zweifelsfall erst einmal rückversichern sollten. Die Aufsichtsbehörden der einzelnen Bundesländer stehen Unternehmen zur Seite, d.h. dort können Fragen gestellt werden, welche die Datenschutzexperten dann beantworten.