Auftragsverarbeitung: Neuerungen gegenüber der Auftragsdatenverarbeitung

Mit dem Inkrafttreten der DSGVO haben sich zahlreiche Dinge im Datenschutz geändert. Dies gilt nicht nur für die datenschutzrechtlichen Vorschriften, sondern auch für die verwendeten Fachbegriffe. Im Alltag kommt es häufiger zu Verwechslungen oder es werden schlichtweg veraltete Begriffe verwendet. Zu diesen Begriffen zählt auch die „Auftragsverarbeitung“, welche der im BDSG a.F. definierten „Auftragsdatenverarbeitung“ ähnelt. Doch inhaltlich ist sie weiter gefasst und bringt daher einige Neuerungen mit sich.

Datenschutz

Die „alte“ Auftragsdatenverarbeitung handelt von der Übermittlung personenbezogener Daten an externer Dienstleister. Im Fokus steht die gezielte Übermittelung, weil der externe Anbieter diese Daten bewusst verarbeitet und beispielsweise Unterstützung bei relevanten Geschäftsabläufen leistet. In der Praxis handelt es sich z.B. oft um Outsourcing Maßnahmen.

Externe Partner rücken stärker in den Fokus

Die „neue“ Auftragsverarbeitung ist weiter gefasst und liegt nicht erst dann vor, wenn eine gezielte Übermittlung der Daten erfolgt. Sie kann schon bestehen, wenn ein externer Anbieter bereits Zugriff auf personenbezogene Daten hat. Damit ändert sich einiges, denn selbst wenn der Anbieter den Zugriff aus vollkommen anderen Gründen erhält, um beispielsweise ein IT-System zu warten und er die Daten gar nicht „anrührt“, kann aus rechtlicher Sicht eine Auftragsverarbeitung bestehen. Hierdurch können verschiedenste externer Anbieter und deren Leistungen in den Fokus rücken, wie zum Beispiel:

  • Buchhalter
  • Finanzdienstleister
  • Freelancer
  • IT-Dienstleister
  • Webhosting-Anbieter
  • etc.

Auftragsverarbeitung vertraglich absichern

Im Hinblick auf die Einhaltung des durch die DSGVO geforderten Datenschutzniveaus ändert sich hierdurch eine Menge. Aufgrund besagter Ausdehnung besteht in zahlreichen Fällen die Notwendigkeit, mit einer weitaus größeren Anzahl an Unternehmen / externen Anbietern gezielt Verträge zu schließen. Denn liegt eine Auftragsverarbeitung vor, ist das Schließen eines Vertrags zwingend notwendig – dies war schon bei der alten Auftragsdatenverarbeitung so.

Unternehmen sollten dieses Thema in jedem Fall sehr ernst nehmen. Sofern Auftragsverbarbeitungen stattfinden, sind diese zu ermitteln, um anschließend entsprechende Verträge darüber zu schließen. Weitere Informationen stellen wir auf unserem Datenschutzportal MDSB.